Satzung

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der

„Deutschen Sektion der Internationalen Gesellschaft für Kunst, Gestaltung und Therapie“ e.V.

 

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Sektion der Internationalen Gesellschaft für Kunst, Gestaltung und Therapie e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und ist in das dortige Vereinregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr währt bis zum 31.12.1985.

 

§2

Zweck

Der Verein verfolgt den Zweck, die Begegnung und Zusammenarbeit von Künstlern, Ärzten, Kunst-Therapeuten, Psychotherapeuten und vornehmlich Personen, die in der Rehabilitationsmedizin, sowie in der Prävention und Gesundheitserziehung therapeutisch tätig sind, zu fördern. Die Vereinigung stellt sich vornehmlich die Aufgabe, künstlerische Aktivitäten in diesem Bereich zu fördern, die Gründung geeigneter Ausbildungsstätten und Lehrgänge zu unterstützen und unter einem gemeinsamen Dach einen breiten Erfahrungsaustausch in den oben genannten Bereich zu ermöglichen. Sie stellt sich außerdem die Aufgabe, eine systematische Erforschung der therapeutischen Funktionen der Künste anzuregen und intensiv zu fördern.

Darüber hinaus verfolgt der Verein als Hauptziel einen breiten Erfahrungsaustausch in den verschiedenen Bereichen der Kunst-Therapie auf nationaler Ebene, die Förderung und Unterstützung neu zu gründender Institutionen und Ausbildungsprojekte im nationalen Bereich und den Aufbau einer umfassenden Information und Dokumentation über alle für die Arbeit der Sektion wichtigen Institutionen, Verbände und Ausbildungsstätten. Der Verein verfolgt außerdem das Ziel der Unterstützung und Anregung zu wissenschaftlicher und gestalterischer Projektarbeit sowie zur Gründung entsprechender Arbeitskreise durch interessierte Mitglieder.

Die Deutsche Sektion der Internationalen Gesellschaft für Kunst, Gestaltung und Therapie wird als Mitglied der International Association for Art, Creativity and Therapy (IAACT) gegründet.

Ihre Statuten widersprechen nicht denjenigen der International Association for Art, Creativity and Therapy (IAACT).

Die Deutsche Sektion übergibt ihre Statuten der International Association for Art, Creativity and Therapy, hält sie auf dem Laufenden über alle Änderungen, informiert über ihre Aktivitäten, Veranstaltungen sowie über Projekte und Publikationen der Mitglieder, soweit ihr bekannt. Eine Mitgliederliste sowie eine Liste der Vorstandsmitglieder wird jedes zweite Jahr übersandt.

Der Verein verfolgt keine ideologischen oder politischen Zielsetzungen. Diese werden ausdrücklich ausgeschlossen.

 

§3

Gemeinnützigkeit

Die Deutsche Sektion der Internationalen Gesellschaft für Kunst, Gestaltung und Therapie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne de Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51ff.AO).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer gewillt und in der Lage ist, an der Verwirklichung der Vereinsziele aktiv mitzuarbeiten.
  3. Außerordentliches Mitglied oder förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben ideell oder materiell unterstützt.
  4. Auf Antrag des Vorstandes oder der Mitglieder können Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder ernannt werden.
  5. Eine kooperative Mitgliedschaft kann auf Antrag von einer juristischen Person erworben werden, wenn sie den Zielen der Vereinigung nicht widerspricht.
  6. Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch den Antrag zweier ordentlicher Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Kunst, Gestaltung und Therapie, verbunden mit einer schriftlichen Beitrittserklärung des Bewerbers, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Entscheidung erfolgt schriftlich durch Beschluss. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann eines der die Mitgliedschaft des Bewerbers beantragenden ordentlichen Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Tod
  2. Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstandes erfolgen muss. Sie wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
    Eine vorzeitige Kündigung des Betroffenen unter Ausschluss von § 4 Abs. 7b. ist dem Vorstand unter Darstellung der Gründe mitzuteilen und dem Betroffenen einzuräumen, wobei der Mitgliederversammlung nur der Austritt, aber nicht die Gründe mitzuteilen sind.
  3. Ausschluss: Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss einstimmig durch den Vorstand gefasst und schriftlich begründet dem Betroffenen vorgelegt werden.
    Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung befindet darüber mit einfacher Mehrheit.

 

§5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der erweiterte Vorstand

 

§6

Mitgliederversammlung

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Zur Auflösung des Vereins dürfen schriftliche Stimmen an den Versammlungsleiter abgegeben werden.
  2. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Juristische Personen haben je eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn dies von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird möglichst jährlich, mindestens alle zwei Jahre, im Allgemeinen im Zusammenhang mit der Jahrestagung von dem geschäftsführenden Vorstand, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen.
  4. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen. Über die Ordnungsmäßigkeit der Einladung befindet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl des Vorstandes, spätestens alle 3 Jahre.
  2. Wahl des Schatzmeisters, spätestens alle 3 Jahre.
  3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters, sowie Entlastung des Vorstandes.
  4. Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages.
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige Anträge der ordentlichen Mitglieder.
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Es ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Die Frist zu dieser Einladung beträgt mindestens eine, höchstens vier Wochen. Im übrigen findet Abs. 4 entsprechende Anwendung.
  2. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der geschäftsführende Vorsitzende bei seiner Verhinderung einer der beiden Stellvertreter.
  3. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Stellvertretung ist unzulässig.
  4. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes weitere Punkte auf die Tagessordnung setzen.
  5. Alle Beschlüsse der Mitglieder werden, soweit es nach Gesetz und den Satzungen zulässig ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei der Wahl des Vorstandes das Los.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer sowie von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
  7. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§4 Abs. 4) erfolgt durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem bis vier Beisitzern.
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.
  4. Über Einnahmen und Ausgaben führt der Vorstand Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes und des Schatzmeisters. Der gewählte Schatzmeister prüft die laufenden Einnahmen und Ausgaben und erstattet darüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht.
  5. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, jeweils alleine.

 

§8

Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
  1. dem Kuratorium, in das für den Verein wichtige Personen mit beratender Funktion ehrenamtlich berufen werden können.
  2. dem Fachbeirat, dem vom Vorstand benannte ehrenamtliche Mitglieder mit beratender Funktion angehören.
  3. den Sprechern der konstituierenden Untersektionen und Arbeitskreisen fakultativ.
  1. Der erweiterte Vorstand insgesamt hat beratende Funktion. Er besitzt kein Stimmrecht.

 

§9

Mitgliederrechte

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
  1. zur Ausübung der in dieser Satzung niedergelegten Mitgliedschaftsrechte, insbesondere des Rechtes, Anträge zu stellen;
  2. zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu vergünstigten Bedingungen;
  3. zur Ausübung des Stimmrechtes.
  1. Die außerordentlichen, fördernden, korrespondierenden und Ehrenmitglieder sind berechtigt:
  1. zum Besuch der Mitgliederversammlung des Vereins ohne Stimmrecht.
  2. zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu vergünstigten Bedingungen.

 

§10

Beitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Jahresbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Jahresbeiträge sind mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
  2. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keine Beiträge.
  3. Bei kooperativer Mitgliedschaft wird der Betrag gesondert festgelegt.
  4. In besonders zu begründenden Fällen kann auf schriftlichen Antrag der Mitgliedsbeitrag – zeitlich begrenzt – ermäßigt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

§11

Satzungsänderungen

  1. Vorschläge für Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mittels der ordnungsgemäßen Einladung (§5 Abs. 29) bekanntgegeben werden.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der ordentlichen Mitglieder, die gegebenenfalls vom Vorstand schriftlich einzuholen ist.

 

§12

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens vier Wochen vor der Sitzung erfolgen. Im übrigen findet § 5 entsprechende Anwendung.
  2. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur von einer Zweidrittel-Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder getroffen werden. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von zwei Monaten die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
  3. Bei Auflösung der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zur Förderung der Forschung auf den Gebieten der Kunsttherapie, einer gemeinnützig anerkannten wissenschaftlichen Fachgesellschaft oder dem Deutschen Roten Kreuz ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

 

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